Das Pflegeteam 2000


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Pflegeversicherung



Die Pflegeversicherung ist im Sozialgesetzbuch verankert.

Es gibt die Pflegestufen 1, 2, 3 und eine Erweiterung der Stufe 3 für Härtefälle.

Um eine Pflegestufe genehmigt zu bekommen, muss man einen Antrag bei seiner Krankenkasse stellen.

Die Krankenkasse beauftragt den Medizinischen Dienst ein Pflegegutachten durchzuführen.

Vom Medizinischen Dienst kommt eine Pflegefachkraft zu Ihnen nach Hause und führt eine Begutachtung durch.

In diesem Gutachten wird erfasst wieviel Zeit eine Pflegeperson benötigt um Leistungen der Grundpflege(Waschen, Anziehen, Lagern ect.) und der Hauswirtschaft zu erbringen.

Um eine Pflegestufe zu erhalten, muss der Pflegebedürftige mindestens für 90 Minuten Pflegebedarf pro Tag haben ( Pflegestufe 1).Davon müssen mindestens 46 Minuten auf die Grundpflege entfallen.

Tipp: Die Krankenkassen vergessen gerne die Kombileistung zu erwähnen. Wenn Sie professionelle Hilfe in Anspruch nehmen wollen und den Überschuß als Pflegegeld bekommen möchten, müssen Sie auf eine Kombileistung nach § 38 bestehen!





Die Leistungen der Pflegeversicherung



Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

Bei Krankheit, Erholungsurlaub oder in Krisensituationen der Pflegeperson, werden die Kosten der Ersatzpflegekraft für längstens vier Wochen im Jahr übernommen (bis zu 1.550 Euro).
Voraussetzung für die Verhinderungspflege ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens 6 Monate zu Hause gepflegt hat.

Zusätzliche Betreuungsleistungen

§ 45b SGB XI sieht vor, für Personen, die in ihrer Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt sind, zusätzlich zu den Leistungen der ambulanten und teilstationären PflegeBetreuungsleistungen von bis zu 100 (Grundbetrag) bzw. 200 (erhöhter Betrag) Euro monatlich zu erstatten.Anspruchsberechtigt sind auch Betreuungsbedürftige, die keine regulären Leistungen der Pflegeversicherung beziehen (Pflegestufe 0).

Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Pflege)

Mit der Pflegereform 2008 wird der Anspruch auf Tages- und Nachtpflege ausgebaut.Neben der Tages- und Nachtpflege gibt es einen hälftigen Anspruch aufambulante Sachleistungen, Pflegegeld oder Kombileistung. Diese können in jeder Kombination abgerufen werden, jedoch nur bis 100%.

Gesetz über die Pflegezeit

Eine weitere Neuerung ab 01.07.2008 ist der Anspruch auf Pflegeurlaub und Pflegezeit
§ 2 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
§ 3 Pflegezeit

Zuschüsse zu Umbaumaßnahmen des Wohnumfeldes

Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes können bis zu 2.557 Euro bezuschusst werden.


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